Prostitution

Prostitution bezeichnet die gewerbsmäßige Ausübung sexueller Handlungen. Ethisch-theologisch werden Aspekte der Menschenwürde sowie der Sexual- und Berufsethik berührt. Konkret geht es um die Fragen der Freiwilligkeit auf Seiten der Prostituierten, der Motive auf Seiten der Kund*innen, sowie um Gerechtigkeitsfragen im ökonomischen und sozialen Umfeld. Aus evangelischer Perspektive ist Prostitution nur dann ethisch legitimierbar, wenn sie freiwillig erfolgt und nicht mit sexuell oder ökonomisch ausbeuterischen Praktiken verbunden ist.

    Basisinformationen

    Etymologisch leitet sich der Begriff Prostitution vom lateinischen Wort prostituere (öffentlich preisgeben) ab. Beim gegenwärtigen Phänomen der Prostitution geht es hauptsächlich darum, dass Frauen sexuelle Dienstleistungen gegen Geld vor allem an Männer anbieten und verkaufen. Wie verbreitet das Phänomen der Prostitution in Deutschland ist, ist statistisch nicht klar erfasst (Deutscher Bundestag: Drucksache 19/7810-19). In der Literatur findet man die Zahl von 50.000–400.000 Prostituierten, die bis zu 1.200.000 sexuelle Dienstleistungen pro Tag verkaufen. Laut Statistischem Bundesamt waren zum Zeitpunkt 31.12.2024 32.200 Prostituierte angemeldet. 

    Allerdings sind alle Studien zu den Zahlen nur Annäherungen und der Hinweis auf die jeweils verwendete Zahl dient in der Regel dazu, bestimmte politische Interessen zu unterstützen. (zum Forschungsstand siehe Bartsch u.a. 2025: 33-35). Die mangelhafte statistische Datenbasis führt dazu, dass moralische Urteile für oder gegen Prostitution nicht evidenzbasiert gefällt werden. Auch wenn eine sinnvolle ethische Bewertung des Phänomens einer besseren empirischen Grundlage bedürfte, lassen sich ethische Grundlinien für das Feld der Prostitution ziehen.  

    Das Feld der Prostitution erstreckt sich in unzähligen Zwischenstufen zwischen zwei Extremen. Auf der einen Seite des Feldes findet sich die Zwangsprostitution oftmals migrantischer Frauen. In der Mitte des Feldes sind Bordelle, Wohnungen und Clubs, in die sich freigewerbliche und angemeldete Personen prostituieren. Am anderen Extrem finden sind Formen von geregelter und oft hochpreisiger Prostitution, wie z.B. bei Escort-Services oder im Bereich des Tantra und der Sexualassistenz, Praktiken, die den Bereich der Prostitution schon verlassen.

    In Deutschland wurde im Jahr 2001 mit dem Prostitutionsgesetz (ProstG) der Versuch unternommen, Prostitution einen festen rechtlichen Rahmen zu geben. Damit sollten die negativen Begleiterscheinungen von Prostitution wie der fehlende Sozialversicherungsschutz von Prostituierten oder die Ausübung von Zwang auf Prostituierte durch Abdrängen in die Illegalität beseitigt werden. Schon bald wurde klar, dass sich die Hoffnungen des Gesetzgebers nur in bestimmten Fällen und für eine kleine Zahl von Prostituierten erfüllten. Deshalb kam es zum Jahr 2017 mit dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) zu einer weitreichenden Gesetzesüberarbeitung. Im Jahr 2025 wurde eine Evaluation dieses Gesetzes vorgelegt, die im Ergebnis 46 Empfehlungen und 18 Prüfempfehlungen zur Überarbeitung des mit Stärken und Schwächen versehenen Gesetzes vorschlug. (Bartsch u.a. 2025: 616-618).


    Eine evangelisch-ethische Betrachtung der Prostitution analysiert, inwieweit es gelingt, dass Menschen in der Prostitution unter menschenwürdigen Arbeitsbedingungen sexuelle Handlungen anbieten. Zudem bewertet sie im Lichte einer evangelischen Sexualmoral die Motive derjenigen Menschen, die sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Außerdem fragt sie nach den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Sex-Gewerbes und weist auf Ungerechtigkeiten bei der Verteilung der Wertschöpfung hin.

    Prostitution ist als Gewerbe ein Geschehen, das im Regelfall mindestens drei Handlungsakteur*innen hat. Erstens gibt es die Person, die eine sexuelle Handlung verkauft. Zweitens gibt es eine Kundin/einen Kunden, die oder der die Handlung einkauft. Drittens gibt es in den meisten Fällen ein Umfeld, das aus Zuhälter*innen, aus Bordell- oder Clubbetreiber*innen oder aus Zimmervermieter*innen besteht, die an der Wertschöpfung teilhaben, die durch den Verkauf sexueller Handlungen erfolgt.

    In Hinblick auf die Person, die eine sexuelle Dienstleistung verkauft und ausübt, müssen aus ethischer Sicht mindestens zwei Fragen gestellt werden: 

    Zuerst stellt sich, wie in jedem Geschäftshandeln, die Frage, ob der Handel mit dem Geschäftsgegenstand ethisch vertretbar ist. Ebenso wie der Handel mit Waffen oder mit Drogen, ob die Forschung an menschlichen Stammzellen oder an gewissen physikalischen oder biochemischen Prozessen ethisch einzuordnen ist, muss in Bezug auf die Prostitution grundsätzlich gefragt werden, ob sexuelle Handlungen Dienstleistungen im Sinne marktwirtschaftlicher Wertschöpfung und insofern als Handelsgegenstände bewertet werden können. Besonders diejenigen, die die Dimension der Fortpflanzung und die Dimension der Beziehungsstiftung als maßgebliche Dimensionen von Sexualität bewerten, aber auch diejenigen, die die Lustdimension unter die Prämisse der Gottesebenbildlichkeit des Menschen stellen, werden diese Frage nur schwer positiv beantworten können. Diese Haltung findet ihren Ausdruck prominent bei P. Dabrock: „Das ganze Leben und damit eben auch die Sexualität soll und kann der Beziehung zu Christus entsprechen.“ (Dabrock 2015: 33) In der Diskussion wird in dieser Richtung die Spitzenposition vertreten, Prostitution sei als Preisgabe „der eigenen Intimität auf Kosten der eigenen Identität“ eine Menschenrechtsverletzung (Mack 2015: 100). Dieser Position hat sich auch im Jahr 2014 das Europäische Parlament in einer nicht bindenden #Resolution angeschlossen, in der es Prostitution als Verstoß gegen die Menschenwürde bezeichnet. Die gegensätzliche Position argumentiert, dass Menschen sexuelle Bedürfnisse haben können, die sie anders als in einem Tauschhandel gegen Geld nicht befriedigen können. Während man dabei an Formen von Sexualassistenz von körperlich beeinträchtigen Menschen denken kann, führte diese Position im Mittelalter zur Einrichtung von Bordellen als städtische Betriebe, die sogar theologisch gerechtfertigt wurde. So „hatten Theologen wie Augustinus und Thomas von Aquin ausgesprochen, ebenso die Kanonisten: Prostitution, so verwerflich sie an sich sei, verhindere Schlimmeres.“ (Angenendt 2015: 126).

    Zweitens bedarf es einer ethischen Bewertung der Arbeitsbedingungen, unter denen Menschen sexuelle Dienstleistungen erbringen (müssen). So ist bei der Prostitution wie bei anderen körperlich und psychisch beanspruchenden Tätigkeiten zu prüfen und zu entscheiden, ob ein dauerhafter Gelderwerb durch die Durchführung sexueller Handlungen für die einzelne Person grundsätzlich zumutbar ist. Dabei geht es zum einen um die körperlichen Gefahren durch die hygienischen Umstände am Arbeitsort, die Möglichkeit der Übertragung von Krankheiten und die körperlichen und psychischen Folgen von Prostitution wie chronische Entzündungen im Unterleibsbereich oder psychopathologische Folgen wie Dissoziationen. Zum anderen müssen aber auch die sozialen Begleitumstände in den Blick genommen werden, unter denen Prostituierte arbeiten. Haben sie z.B. eine tatsächliche Freiheit in der Berufswahl? Welche Auswirkungen hat die Tätigkeit auf die Formung des sozialen Umfelds und welche Möglichkeiten existieren, die Tätigkeit zu beendigen und den Beruf zu wechseln? Eine evangelische Ethik wird Prostitution nur dort als legitimes Gewerbe auffassen und rechtfertigen können, wo sie vom Individuum aus keinerlei Zwang, sondern nach einem freien Willensentschluss ausgeübt wird. Deshalb sind die Strukturen aller Tätigkeitsfelder von Prostitution auf den freien Entschluss der Prostituierten hin zu prüfen. (Bartsch u.a. 2025: 569f.).

    Der Blick auf die Kund*innen wurde in der ethischen Urteilsbildung lange vernachlässigt. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass bis zur Einführung des Prostitutionsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2001 die Sittenwidrigkeit von Verträgen über sexuelle Dienstleistungen faktisch einseitig die Anbieter*innen von Sexualdienstleistungen benachteiligte, die von ihren Kund*innen im Streitfall eine Bezahlung nicht gerichtlich durchsetzen konnten. Wenn nun auch die Kund*innen in die ethische Betrachtung mit einbezogen werden sollen, dann geht es hierbei vor allem darum, nach ihren Motiven und ihrer weltanschaulichen Konstruktion zu fragen. 

    Ebenso wurden diejenigen Personen meist nicht betrachtet, die am Gewerbetreiben wirtschaftlich partizipieren. (Czarnecki 2014) Hierbei ist vor allem an Zuhälter*innen, an Vermieter*innen von Zimmern in Bordellen, an Betreiber*innen von Sauna-Clubs und ähnlichen Einrichtungen und an Betreiber*innen von Agenturen zur Prostitutionsvermittlung zu denken. In Deutschland ist Zuhälterei, verstanden als Überwachung der Prostitutionstätigkeit einer anderen Person dem eigenen Vermögenvorteil willen, ein Straftatbestand (§ 181a StGB). Im Graubereich des Rotlichtmilieus ist aber die Frage oft nicht leicht zu beantworten, wie viel Zuhälterei im Spiel ist, wenn eine Frau in einem gemeinsamen Haushalt mit einem Mann lebt und dabei durch Prostitution den größeren Teil des Haushaltseinkommens erzielt. In von Erwerbslosigkeit geprägten, prekären Lebenssituationen kann eine solche Konstellation einer partnerschaftlichen Übereinkunft entspringen. Solche Übereinkünfte können überall dort ausgeschlossen werden, wo es sich um Zwangsprostitution handelt, wo also meist Frauen, oft unter Einbehaltung ihrer Ausweispapiere durch ihre Zuhälter*innen, dazu gezwungen werden, vermeintliche Schulden durch den Erwerb aus Sexualdienstleistungen abzubezahlen.

    Das Prostitutionsgesetz in Deutschland hat es Menschen ermöglicht, als Selbständige im Bereich der Sexualdienstleistungen zu arbeiten. Nach diesem Geschäftsmodell funktionieren inzwischen viele Bordelle. In diesen mieten sich Prostituierte ein und bieten auf eigene Rechnung Dienstleistungen an. Der/die Bordellbetreiber*in ist verantwortlich für den Außenauftritt, die Gebäudesicherheit, die Hygiene usw. Das betriebswirtschaftliche Risiko scheint, soweit es dazu Untersuchungen gibt und man es den Hinweisen der Betreiber*innen entnehmen kann, bei dem/der Prostituierten zu liegen. Er/sie muss die Fixkosten der Miete bzw. den Eintritt zum Club bezahlen, ist aber bei den Einnahmen auf die konkrete Nachfrage angewiesen.
    Zum letzten Stichtag der Datenerhebung, dem 31.12.2024, gab es in Deutschland ca. 2.250 Betriebe mit gültiger Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe. Auch wenn es keine Sammlung wirtschaftlicher Daten zum Umsatz im Prostitutionsgewerbe gibt, lässt sich allein an dieser Zahl erkennen, dass eine nicht geringe Zahl von Menschen von der Prostitution lebt, ohne sich selber zu prostituieren. In diesem Zusammenhang sind darum auch die Regulierungen zu betrachten und zu bewerten, mit denen Staaten auf die faktische Existenz von Prostitution reagieren.

    Aus evangelisch-ethischer Sicht kann man sagen, dass sich die Bewertung von Prostitution an den Kriterien der Freiheit und Selbstbestimmung des/der Einzelnen, der Gebundenheit in Gemeinschaft und der gegenseitigen Achtung und Sorge für das Wohl von Leib und Seele zu orientieren hat. Der Verkauf von sexuellen Dienstleistungen kann nur dann als ethisch verantwortbar aufgefasst werden, wenn er in der vollen Freiheit aller Akteur*innen geschieht. Die wenigen vorhandenen validen statistischen Zahlen lassen vermuten, dass diese Kriterien nur in einigen wenigen Fällen von Prostitution eingehalten werden und dass die Schwierigkeit, sie einzuhalten, im System selbst begründet liegt.

     

    a. Rechtliche Positionen

    In Europa gibt es zwei diametral entgegengesetzte affirmative Herangehensweisen an das Thema Prostitution, die beide um die Jahrtausendwende in Rechtsformen gegossen wurden. Das sogenannte nordische Modell, das zum ersten Mal zum Jahr 1999 in Schweden in Kraft trat, ist ein prohibitorischer Entwurf, in dessen Zentrum das Verbot des Kaufs von Sexualdienstleistungen steht. Neben der Säule des Kaufverbots von Sexualdienstleistungen ist es getragen von den Säulen der Entkriminalisierung von Prostituierten, der Hilfe zum Ausstieg aus dem Milieu und der Aufklärung der Bevölkerung. Das Modell entspringt dem Denken eines kommunitären Sozialstaats, in dem die Staatsgemeinschaft Garantin für die moralische Entwicklung des Volkes und für die Entscheidung darüber ist, welche Lebensentwürfe erstrebenswert sind (Dodillet 2013: 29-34). Die Idee eines Sexkaufverbots, das nicht die Prostituierten, sondern die Freier*innen kriminalisiert, ist inzwischen im Grundsatz in die Gesetzgebung auch in Ländern wie Norwegen, Island, Irland, Kanada und Frankreich eingegangen. 

    Der Deutsche Bundestag hat im Sinne eines regulierenden Staatshandelns zum 1. Januar 2002 das Gesetz der Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG) (https://www.gesetze-im-internet.de/prostg/) erlassen. Mit seiner Einführung sollten Prostituierte vor Ausbeutung geschützt werden. Das Gesetz revidierte in § 1 ProstG die Bewertung des Verkaufs von Sexualdienstleistungen als sittenwidrig. Dies ermöglichte es Prostituierten, das mit dem/der Freier*in vereinbarte Entgelt gerichtlich einzuklagen. § 2 ProstG richtete sich gegen das Zuhälterwesen und erklärte dieses als strafbar. In § 3 ProstG wurde Prostituierten die Möglichkeit eröffnet, ihrer Tätigkeit in sozialversicherten Arbeitsverhältnissen nachzugehen. Am 1. Juli 2017 trat das Prostitutionsschutzgesetz (ProstSchG) (gesetze-im-internet.de/prostschg/) in Kraft, das die Prostitution in 38 Paragrafen deutlich genauer regelt. Wichtige Inhalte des Gesetzes sind die Anmelde- und Beratungspflicht für Prostituierte (§§ 3-10 ProstSchG) und die Anmeldepflicht für Prostitutionsgewerbebetriebe (§§ 12-23 ProstSchG). Ebenso wurde ins Gesetz eine Kondompflicht (§ 32 ProstSchG) aufgenommen sowie der Auftrag einer detaillierten jährlichen statistischen Erhebung (§ 35 ProstSchG) und einer Evaluation des Gesetzes (§ 38 ProstSchG), deren Ergebnisse dem Bundestag im Sommer 2025 vorgelegt wurden. (Bartsch u.a. 2025)    

     

    b. Ethische Debatte

    In der ethischen Bewertung von Prostitution werden in der Regel drei Elemente ihrer ethischen Fragwürdigkeit benannt. Zum ersten wird immer wieder darauf hingewiesen, Prostitution sei ein Vergehen gegen die Menschenwürde der Prostituierten. Zweitens wird der Sexualakt in der Prostitution als Verstoß gegen eine in christlichem Verständnis gut gelebte Sexualität angesehen. Drittens wird gefragt, ob Prostitution als ein „normaler“ Beruf verstanden werden kann.

    a.)    a) Prostitution als Vergehen gegen die Menschenwürde 

    Das Europäische Parlament hat in einer #Erklärung am 26. Februar 2014 festgehalten, dass Prostitution und Zwangsprostitution als Formen von Sklaverei nicht mit der in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschriebenen Menschenwürde vereinbar seien. Diese Position greift einen alten Vorwurf gegenüber Prostitution auf, der zwei Voraussetzungen, die logisch nicht miteinander verbunden sind. Zum einen wird durch die Verbindung von Prostitution mit Sklaverei suggeriert, es könne generell keine freiwillige Prostitution geben. Auf die ethische Bewertung dieser Behauptung wird unter der Frage nach Prostitution als Erwerbsarbeit einzugehen sein.

    Zum anderen wird auf den prominenten, aber auch mehrdeutigen Begriff der Menschenwürde zurückgegriffen, um Prostitution moralisch zu ächten. Allerdings wird dabei meist nicht auf die Geschichte der Idee der Menschenwürde eingegangen. Die Würde des Menschen, die schon im Römischen Reich als exklusive Eigenschaft einer begrenzten Menge von Bürgern zuerkannt wurde, wird als allgemeine, unantastbare und unwiderrufliche Eigenschaft zum ersten Mal prominent von I. Kant beschrieben. In seiner Grundlegung zur Metaphysik der Sitten bemerkt er, dass im Reich der Zwecke, welches als „systematische Verbindung vernünftiger Wesen durch gemeinschaftliche objektive Gesetze“ zu denken ist, „alles entweder einen Preis, oder eine Würde [hat]. Was einen Preis hat, an dessen Stelle kann auch etwas anderes als Äquivalent gesetzt werden; was dagegen über allen Preis erhaben ist, mithin kein Äquivalent verstattet, das hat eine Würde.“ (Kant 1964: 85-87) Aufgrund der Tatsache, dass das Individuum gesetzgeberisch tätig werden kann und darin unersetzbar ist, kommt ihm Würde zu. Die Würde „wird damit nicht nur als eine innere, notwendige und unveränderliche Eigenschaft […] aufgefasst, sondern findet ihre Quelle der Normativität auch im Inneren des einzelnen menschlichen Individuums.“ (von der Pfordten 2016: 35) Wird Prostitution unter allen Umständen als unfreie Tat verstanden, dann ist diese Wertung zu befürworten. In diesem Falle ist es mit einem gegenwärtigen Verständnis menschlicher Autonomie politisch nicht zu verantworten, Gesellschaftsbereiche zu erhalten, in denen systematisch die freie Willensentscheidung von Menschen unterlaufen wird und Menschen regelgemäß zu einer austauschbaren Ware reduziert werden. Sollte es allerdings so sein - und qualitative Forschungsergebnisse wie die um B. Kavemann sowie die Evaluationsergebnisse zum ProstSchG sprechen dafür - dass zumindest bei einem Teil der in der Prostitution Beschäftigen zumindest der Einstieg in die Tätigkeit freiwillig geschieht (Kavemann 2017: 14-16), dann kann eine pauschale Bewertung als Bruch der Menschenwürde nicht aufrechterhalten werden. Es bleibt aber auch dann ein ethisches Gebot, dass eine Gesellschaft über ihre Rechtsprechung und deren Durchsetzung dafür Verantwortung übernimmt, dass solche Formen von Prostitution unterbunden werden, in denen Menschen unter Zwang in die Prostitution gedrängt oder in ihr gehalten werden. Allerdings ist die Frage, wann Menschen nur gezwungen in die Prostitution gehen, nicht leicht zu beantworten. Denn bei Phänomenen wie psychischer Manipulation oder der Reaktion auf Prägungen in der Kindheit und Jugend kann eine Person einen faktischen Zwang durch Autosuggestion als freie Entscheidung bewerten.

    Weiterhin ist auch bei der freiwilligen Ausübung der Prostitution zu bedenken, dass sich diese häufig aus einer ökonomischen Notlage ergibt, die dann wiederum als Zwang gedeutet werden müsste. Allerdings kann ein solcher Zwang im Lichte einer zweiten Begriffsbedeutung von Menschenwürde gedeutet werden. Das menschenwürdige Dasein, dessen Ermöglichung seit der Forderung der Frühsozialismus in der Mitte des 19. Jahrhunderts zum Grundgerüst der Sozialstaatsidee gehört, „hat seine Grundlage in materiellen, wirtschaftlichen Gütern. Diese äußeren wirtschaftlichen Güter sollen aber die geistige Bildung ermöglichen und erst dadurch eine menschenwürdige Existenz.“ (von der Pfordten 2016: 40) Ausgehend von diesem ökonomisch geprägten Begriff der Menschenwürde wird man die Selbstdeutungen von Prostituierten, wie man sie bei Kavemann nachlesen kann, so verstehen müssen, dass sie überhaupt nur durch den Gang in die Prostitution ihre ökonomische Menschenwürde wiedererlangt haben. Dort wird geschildert, wie Frauen berichten, dass sie erst durch die Tätigkeit als Prostituierte ihren meist sehr einfachen Lebenswandel selbst finanzieren konnten. Will eine Gesellschaft verhindern, dass Menschen nur durch den Weg in die Prostitution ihre ökonomische Menschenwürde erhalten oder wiedererlangen können, muss sie andere Wege zur ökonomischen Absicherung von meistens Frauen öffnen. Dies kann dort gelingen, wo es ausreichend sozial abgesicherte Arbeitsplätze gibt und wo Beratungsangebote in Situationen von Arbeitslosigkeit oder privater Verschuldung leicht zu finden und zu nutzen sind. Es zeigt sich schon in dieser kurzen Reflexion, dass der Begriff der Menschenwürde eine Beurteilung von Prostitution nur mangelhaft erlaubt.

    b) Prostitution als Vergehen gegen die christliche Sexuallehre

    Wie es der evangelischen Ethik wesenseigen ist, findet sich keine einheitliche evangelische Sexualethik. Dennoch scheint es einen gewissen Konsens evangelischer Sexualethiken zu geben, der hier skizziert werden soll.

    Sexualität wird in evangelischer Perspektive ursprünglich als Teil der Generativität des Menschen gesehen. Sie dient der Zeugung von Kindern und hat hier ihren eigentlichen Ort. Diese Position lässt sich in solchen Gruppierungen noch finden, die das Ausleben von Sexualität an die Institution der heterosexuellen Ehe binden und alle anderen Formen sexueller Praktiken verwerfen. Für Vertreter*innen dieser Position, die sich z.B. noch im Artikel zu Prostitution in der TRE findet, schließt sich jede als individualethisch legitimierte Sexualpraktik außerhalb der Ehe von selbst aus. (Molinski 1997: 532-538) Allerdings hat sich durch die Trennung von Sexualität und Fortpflanzung im Zuge der weiten Verbreitung von sicheren Verhütungsmitteln in der Breite protestantischen Bewusstseins eine Verschiebung in der Bewertung von Sexualität ergeben. In der Moderne wird sie im Regelfall als ein „Teil der guten Schöpfung Gottes gewürdigt“ (Körtner 2003: 1242). Doch auch als solche unterliegt Sexualität bestimmten ethischen Kriterien, die je nach Autor*in unterschiedlich betont werden. U. Körtner nennt im Artikel in der RGG4 als „grundlegendes Kriterium für eine verantwortliche Haltung zur eigenen S. […] nach christlichem Verständnis in jedem Fall das Doppelgebot der Liebe, welches die Achtung vor der Personwürde des anderen einschließt.“ (Körtner 2003: 1251) Eine solche Haltung kann in und außerhalb der Ehe eingenommen werden, außerdem spielen hierbei die Geschlechter der Sexualpartner*innen keine Rolle. Entscheidend sei vielmehr, dass Sexualität als „Medium personaler Kommunikation“ verstanden werde. Darum sei „aus evangelischer Sicht […] ethisch entscheidend, ob S. im Geist der Liebe gelebt und praktiziert wird. Dies schließt die Aspekte der Beziehungsfähigkeit, der Freiwilligkeit und der Gleichheit ein.“
    Auch wenn der Versuch einer gemeinsamen sexualethischen Denkschrift der EKD im Jahr 2015 gescheitert ist, ist das publizierte Resultat des Prozesses als wichtige Position innerhalb des Protestantismus zu sehen. Im von P. Dabrock herausgegebenen Buch „Unverschämt schön. Sexualethik: evangelisch und lebensnah“ von 2015 benennen die Autor*innen als fünf Kriterien gelungener Sexualität: Freiwilligkeit, Achtung vor Andersheit, Ermöglichung gleicher Verwirklichungschancen, Bereitschaft zu Treue und Neuanfang. Sexualität soll also lebensdienlich sein, wobei alle Beteiligten im Sinne von Kants kategorischem Imperativ zu schützen sind, sodass der/die Andere immer auch zum Zweck, nie nur als Mittel benutzt wird (Dabrock 2015: 41-89).

    Bei allen Unterschieden sind sich die grundlegenden Positionen evangelischer Sexualethik also darin einig, dass Prostitution in all ihren Formen vermutlich nicht mit einer evangelisch ethischen Position begründet werden kann, sondern als „fragwürdige Form von Sexualität“ (Dabrock 2015: 126-141) bewertet werden muss. Denn in den meisten Fällen von Prostitution ist davon auszugehen, dass sie weder freiwillig noch zur Ermöglichung beidseitiger Befriedigung geschieht. Und selbst da, wo man von einer Freiwilligkeit der Prostitution ausgehen kann, wie es im höher- und hochpreisigen Segment von selbständig arbeitenden Personen anzunehmen ist, ist das Kriterium der Beziehungsfähigkeit bzw. der Bereitschaft zu Treue nicht anzunehmen. Vielmehr scheint die personale Kommunikation in die beiden Richtungen der Geschäftspartner*innen sehr unterschiedlich zu sein. Während der Kunde, die Kundin sich das Gefühl von Nähe und Intimität kauft, verkauft die/der Prostituierte das vom Käufer/von der Käuferin erwartete Gefühl, um den eigenen Marktwert zu erhalten und zu erhöhen. Er oder sie handelt also in einer Marktlogik, die nach dem Verständnis evangelischer Ethik für den Lebensbereich der Sexualität nicht angemessen ist.  

    c) Prostitution als Beruf

    Mit der Prostitutionsschutzgesetzgebung in Deutschland wurde Prostitution teilweise analog zu anderen Berufen gefasst. Sie profitiert darum, worauf ihre Verteidiger*innen verweisen, von den im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechten. So können sich Prostituierte auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen, der jedem Menschen das Recht auf die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit garantiert. Dafür notwendig war die Definition von Prostitution als nicht sittenwidrig. Ebenso können sich Prostituierte auf die Gewährung der freien Wahl des Berufs gemäß Art. 12 Abs. 1 GG berufen.

    Fasst man Prostitution in diesem Sinne als Beruf auf, dann muss sich dieser in seinen Auswirkungen auf die Berufsausübenden mit anderen Berufen vergleichen lassen. Bei diesem Vergleich wird man feststellen, dass Prostitution zwar, wie oben dargestellt wurde, zu schweren körperlichen und seelischen Schädigungen führen kann. Trotz aller Arbeitsschutzgesetzgebung wird man aber konstatieren müssen, dass zumindest die langfristige körperliche Schädigung Folge vieler Berufe ist. Geht es allein um die Folgen für den Körper, aus denen man eine ethische Ächtung des Berufs der Prostituierten ableiten wollte, müsste man auch alle anderen Berufe, die körperliche Dauerschädigungen hervorrufen, ächten. Denn Berufe, die mit Staub zu tun haben, begünstigen Lungenschäden und Berufe, die nur im Sitzen ausgeübt werden können, können Blasen- und Rückenschäden hervorrufen. Auch das Argument der psychischen Schäden bei Prostituierten hilft im Hinblick auf die Ächtung des Berufes im Vergleich zu anderen Berufen nicht. Denn man findet auch leicht andere Berufe mit hohen psychischen Belastungen wie z.B. im Rettungsdienst oder in der Kranken- und Altenpflege und die hohe Zahl an Krankentagen in Erziehungsberufen weist auf die dort herrschende psychische Belastung hin. Aufgrund der Gefährdungen durch die Berufsausübung kann man Prostitution als Beruf also nicht ächten, solange es berufsspezifische Arbeitsschutzregelungen wie die im ProstSchG festgeschriebene Kondompflicht und leicht erreichbare und kompetente psychologische Betreuungsangebote gibt.

    Trotzdem ist es nicht möglich, Prostitution als einem normalen Beruf zu bewerten, da ihr die üblichen Berufsmerkmale eines Ausbildungsprozesses, festgelegter technischer Standards, aber auch individueller Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb des Berufs fehlen. Immerhin scheint es in manchen Bereichen der Sexualdienstleistungen wie im Bereich Tantra Professionalisierungsschübe zu geben. Diese sind besonders dort zu beobachten, wo man von freiwilligen Wegen in den Bereich der Sexualdienstleistungen ausgehen kann.

    Weiterhin fehlt dem Beruf der Prostitution die gesellschaftliche Anerkennung. Dies wurde deutlich, als im Jahr 2006 in der Presse Berichte kamen, Frauen würden von Arbeitsagenturen an Bordelle vermittelt und bekämen gemäß den Regelungen der Sozialgesetzgebung die Hilfen gekürzt, sollten sie die Jobangebote ausschlagen. Bei einer Behandlung von Prostitution als einem normalen Beruf wäre dies das gesetzmäßige Handeln der Jobcenter gewesen. Tatsächlich aber reagierte die Bundesagentur für Arbeit auf diese Berichte mit einer internen Weisung, die die Mitarbeitenden anwies, Arbeitssuchende nicht in die Prostitution zu vermitteln. (Kavemann 2017: 40f.)

    d) Prostitution und der Schutz der Prostituierten

    Bei aller Ablehnung der meisten Formen von Prostitution sind sich die meisten evangelischen Ethiker*innen einig, dass selbst bei Ablehnung der Handlung keine Verurteilung von Prostituierten geschehen darf. Denn seit Jesus „hat die Kirche die Prostitution als mit der Menschenwürde unvereinbar angesehen, aber den Prostituierten stets Liebe, nicht immer aber das richtige Verständnis geschenkt.“ (Molinski 1997: 532). Darum bleibe es „die Aufgabe der Kirche, in ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu informieren, in ihrem diakonischen Handeln Prostituierte in Krisensituationen zu begleiten und zu betreuen sowie Männer zu unterstützen bei einer verantwortlichen und kommunikationsfähigen Gestaltung der eigenen Sexualität und beim Umgang mit Angst und Aggression. Dieses diakonische Engagement der Kirchen ist auch für die theologisch-ethische Reflexion richtungsweisend.“ (Kirchhoff 2003: 1723-1724). Dabei muss auch auf Kund*innen eingewirkt werden, dass sie sich, solange sie keine anderen Wege der Auslebung ihrer Sexualität finden, möglichst gut verhalten: „Auch innerhalb einer schuldhaften Verstrickung ist Anständigkeit möglich und einzufordern!“ (Dabrock 2015: 137). Diese Forderung gilt umso mehr, als deutlich geworden sein sollte, dass es Prostitution ohne Gewalt kaum zu geben scheint.

    a. Möglichkeiten der Operationalisierung

    Prostitution kann im Alltag der Kirche als diakonisches und als pädagogisches Thema aufgegriffen werden.

    Im Gebiet vieler Kirchengemeinden gibt es einen Straßenstrich oder Bordelle. Erwachsenenkreise und Leitungsgremien in diesen Gemeinden sollten über das Thema informiert sein und ihre Handlungsmöglichkeiten kennen. Die Evangelien berichten, wie sich Jesus gerade auch mit Prostituierten solidarisiert. In gleicher Weise können Gemeinden an der Seite derjenigen stehen, die sich prostituieren müssen. Weil die Hilfe für Prostituierte ein Feld der Sozialen Arbeit ist, in dem eine hohe Professionalität im Umgang mit oft traumatisierten Menschen gefordert ist, informieren sich Gemeinden sinnvollerweise über die in ihrem Gebiet bestehenden Hilfeangebote, z.B. der Diakonie, und fragen dort an, auf welche Weise sie diese unterstützen können.

    Das Thema Prostitution ist ein Teilgebiet der sexualethischen Bildung und Reflexion im Bereich des schulischen Religionsunterrichts und der gemeindlichen Arbeit mit älteren Jugendlichen. Bei diesem Thema verschränken sich diakonische und sexualpädagogische Dimensionen. Über die Thematisierung der Möglichkeit diakonischen Handelns kann das Bewusstsein besonders in Bezug auf das gute Ausleben von Sexualität gebildet werden. Dies betrifft vor allem Jungen und Männer. In einer Gesellschaft, in der der Besuch des Bordells zum 18. Geburtstag ein stehendes Narrativ ist, kann im Religionsunterricht der Sekundarstufe II und an beruflichen Schulen gefragt werden, wie Menschen zu Sex-Kund*innen werden? Weiterhin können Formen thematisiert werden, wie sexuelle Bedürfnisse in gegenseitigem Respekt und gleichberechtigt ausgelebt werden können. Gerade im Gespräch mit jungen Menschen kann Sexualität als bereichernde Kommunikation vorgestellt werden, die viel mehr ist als die Befriedigung eines biologischen Triebes. Zudem kann am Beispiel Prostitution Empathie eingeübt werden, indem junge Menschen sich in die Lage von Prostituierten hineinversetzen und überlegen, wie diese als freie Individuen agieren könnten.

    b. Medien / Material

    Positionspapier unter Beteiligung der Diakonie Deutschland: https://www.diakonie.de/fileadmin/user_upload/Diakonie/PDFs/Pressmitteilung_PDF/2019-11-21_Sexkaufverbot_Position_-_finale_Version.pdf.
    Ein Vorzeigeprojekt in Mannheim: https://www.amalie-mannheim.de/.


    c. Fragen / Thesen zur Diskussion

    Wurden Sie in Ihrem Umfeld schon einmal von Menschen angesprochen, die Ihnen von ihren Erfahrungen mit dem Kauf sexueller Dienstleistungen erzählt haben? Wurden Ihnen die Motive genannt?

    Wie würden Sie das Verhältnis von Intimität und Identität bestimmen? Geht Intimität verloren, wenn Sie sie mit einem Menschen teilen, der kein Interesse Ihrer Identität besitzt?

    Gibt es ein Recht auf Zärtlichkeit? Und gibt es ein Recht auf Sex? Wenn Sie diese Frage mit „Ja“ beantworten: wie können solche Menschen dieses Recht umsetzen, die keine Beziehungen haben, in denen sie Zärtlichkeit oder Sex erleben?

    Welche Handlungen würden Sie tut, wenn Sie Geld dafür bekämen? Und wo sind die Grenzen Ihrer „Käuflichkeit“? Gibt es Berufe, die Sie sich weigern würden, auszuüben? Und welche wären das? Gibt es Berufe, die Sie für gesellschaftlich systemrelevant halten und die Sie nicht ausüben würden[YS1] [LK2] ?

    Die aktuellen Diskussionen auch in der Kirche drehen sich um die Frage, ob Kirche in Deutschland das Nordische Modell fordert oder ob sie sich im Deutschen Modell für die Hilfe zum Ausstieg einsetzt. Wenn Sie die Argumentationen in den verschiedenen Positionspapieren nachdenken: Betrachten Sie Prostitution als einen Verstoß gegen die Menschenwürde, den es gesetzlich zu unterbinden gilt? Oder steht für Sie die konkrete Hilfe von Prostituierten im Vordergrund?

    Was müsste eine Gesellschaft tun, um v.a. bei jungen Männern ein Bewusstsein zu stiften, dass man Sex, bzw. Frauen nicht kaufen kann?

    Wie kann das Bewusstsein für ausbeuterische Strukturen in unserer Gesellschaft geschärft werden?

    Kennen Sie die Akteure in Ihrer Stadt / Ihrem Landkreis, die sich für Prostituierte engagieren? Wissen Sie, wie Sie diese unterstützen können?

    Verwendete Literatur

    Angenendt, A.: Ehe, Liebe und Sexualität im Christentum. Von den Anfängen bis heute, Münster 2015.
    Bartsch, T. u.a., Abschlussbericht. Evaluation des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, Hannover 2025.
    Czarnecki, D. u.a.: Prostitution in Deutschland – Fachliche Betrachtung komplexer Herausforderungen, Berlin 2014.
    Dabrock, P. u.a.: Unverschämt - schön. Sexualethik: evangelisch und lebensnah, Gütersloh 2015.
    Dodillet, S.: Deutschland – Schweden; unterschiedliche ideologische Hintergründe in der Prostitutionsgesetzgebung, in: APuZ 9 (2013), 29–34.
    Kant, I.: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, hg. von T. Valentiner, Stuttgart 2002.
    Kavemann, B. (Hg.): Vertiefung spezifischer Fragestellungen zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes: Ausstieg aus der Prostitution, Kriminalitätsbekämpfung und Prostitutionsgesetz, hrsg. im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Freiburg/Berlin 2017.
    Kirchhoff, R.: Art. Prostitution, II. geschichtlich und ethisch, in: RGG4, Bd. 6, Tübingen 2003, 1723–1724.
    Körtner, U.: Art. Sexualität, II. theologisch und anthropologisch, in: RGG4, Bd. 6, Tübingen 2003, 1247–1252.
    Mack, E.: Ist Prostitution jemals frei?, in: OST-WEST. Europäische Perspektiven 2 (2015), 94–101.
    Molinski, W.: Art. Prostitution, II. ethisch, in: TRE, Bd. 27, Berlin 1997, 531–538.

    Weiterführende Literatur

    Bowald, B.: Prostitution: Überlegungen aus ethischer Perspektive zu Praxis, Wertung und Politik. Studien der Moraltheologie, Bd. 42, Münster 2010.
    Kirchhoff, R.: Die Sünde gegen den eigenen Leib. Studien zu porne und porneia in 1Kor 6,12–20 und dem sozio-kulturellen Kontext der paulinischen Adressaten, Göttingen 1994.
    Mack, E.: "Prostitution als Menschenrechtsproblem", in: Theologie der Gegenwart 57 (2014), H. 1, 2–15.
    Renzikowski, J. (Hg.): Reglementierung von Prostitution: Ziele und Probleme – eine kritische Betrachtung des Prostitutionsgesetzes, Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Halle a.d.S./Berlin 2017.


    Links

    Deutscher Bundestag: Evaluierung des Prostitutionsgesetzes, des Prostitutionsschutzgesetzes und des effektiven Schutzes Prostituierter, Antwort der Bundesregierung vom 15.02.2019, Drucksache 19/7810, 19. Wahlperiode, https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/078/1907810.pdf.
    Statistisches Bundesamt, Ende 2018 rund 32800 Prostituierte bei Behörden angemeldet: Pressemitteilung Nr. 451 vom 26. November 2019, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/11/PD19_451_228.html.
    Europäisches Parlament: Sexuelle Ausbeutung und Prostitution und ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter, Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 zur sexuellen Ausbeutung und Prostitution und deren Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter, https://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P7-TA-2014-0162&language=DE&ring=A7-2014-0071. Englische Version: https://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2014-0162+0+DOC+XML+V0//EN&language=EN.

    Veröffentlicht am 14.07.2020, geändert am 10.00.2025 (Version 2.0).

    Zitierweise:
    Kratzert, L.: Art. "Prostitution" (Version 2.0 vom 10.10.2025), in: Ethik-Lexikon, verfügbar unter: https://www.ethik-lexikon.de/lexikon/prostitution.